Pflegeleistungen

Der Pflegedienst leistet eine ganzheitliche Pflege unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/ Bezugsperson. Die Pflegeleistungen erfolgen nach einheitlichen Pflegestandards, die der Pflegedienst für die häusliche Pflege entwickelt

Jeder Mensch ist ein Individuum

Der Mittelpunkt unserer Pflege ist der Mensch, da wir uns in unserem Denken und Handeln dem humanistischen Menschenbild verpflichtet fühlen. Wir sehen den Menschen als Ganzheit von Körper, Geist und Seele und achten und respektieren die individuellen Wünsche, Gewohnheiten und Bedürfnisse unserer Kunden. Unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer Stellung oder Religion erhält jeder Mensch von uns Hilfestellung jeglicher Art.

Die Pflege und Ressourcenplanung richtet sich individuell nach den

– körperlich, geistigen und seelischen Bedürfnissen

– physischen und psychischen Einschränkungen

– Ressourcen und Fähigkeiten

Diese Pflegeleistungen können direkt mit der Pflegekasse, dem Sozialamt oder privat sowie kombiniert abgerechnet werden

  • mobilisierende Grundpflege (Teil- und Ganzkörperwaschung)
  • Duschen, Baden
  • Inkontinenzversorgung
  • Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen
  • Zubereitung der Mahlzeiten
  • Hilfe bei Nahrungsaufnahme
  • Einkauf
  • Reinigung der Wohnung
  • Begleitung bei Aktivitäten
  • Erbringung von zusätzlichen Betreungsleistungen bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Urlaubsvertretung
  • Pflegeberatung
  • Unterstützung bei Antragstellung
  • Verhinderungs- und Urlaubspflege
  • hauswirtschaftliche Tätigkeiten
  • Beratung und Vermittlung von Hausnotruf, Hilfsmitteln, Fußpflege, etc.
  • Beratungseinsatz § 37 Abs.3 SGB XI,
  • Individuelles Demenzbetreuungsangebot nach § 45 SGB XI
  • Angehörigenberatung zu pflegeerleichternden Maßnahmen und Hilfe bei Pflegeantragstellung

 

Serviceleistungen wie z.B. das Organisieren von:

  • mobiler Fußpflege
  • Physiotherapie
  • Hilfsmitteln für die Pflege in Absprache mit dem jeweiligen Hausarzt

 

Pflegerische und/oder hauswirtschaftliche Versorgung (Grundpflege) beinhaltet beispielsweise die Körperpflege (Duschen/Baden), Hilfe bei der Nahrungszubereitung/Nahrungsaufnahme,  Hilfe beim An- und Ausziehen, aber auch die hauswirtschaftliche Versorgung wie z.B. die Reinigung der Wohnung oder das Einkaufen.

Sofern der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Pflegebedürftigkeit einer Person überprüft und festgestellt hat, wird diese je nach Einschränkung in eine entsprechende Pflegestufe eingestuft. Auf Grundlage dieser Einstufung werden entsprechende Leistungen von der Pflegekasse bis zur jeweiligen Bewilligungsgrenze gezahlt. Diese Einstufung oder Genehmigung unterliegt keinem Automatismus, diese muss erst bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragt werden.

Wichtig hierbei: Der Tag der Antragsstellung!

Leistungen werden immer erst vom Tag der Antragsstellung an genehmigt. Sollte kein Pflegeversicherungsschutz bestehen, übernimmt im Regelfall die Sozialhilfe die Kosten der Grundpflege.

Wie hoch die Kostenbeteiligung der Pflegekasse an den gesamten pflegerischen Leistungen ausfällt, richtet sich nach der festgestellten Pflegestufe.

Die pflegebedürftige Person kann je nach Bedarf und/oder Lebenssituation persönlich entscheiden, ob sie Geldleistungen, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen möchte. Sollten Sie Pflegegeldleistungen in Anspruch nehmen wollen, sind Sie verpflichtet sich in regelmäßigen Abständen von einem ambulanten Pflegedienst in Qualitätssicherungsbesuchen beraten zu lassen (§ 37, 3 SGB XI).

In diesem Fall würden wir gerne zu Ihnen nach Hause kommen und mit Ihnen diese Pflegeberatung durchführen, die anfallenden Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen.

Sollten Sie sich für Sachleistungen entscheiden, wird die Pflege zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt. In diesem Fall wird der tatsächlich vorliegende individuelle Pflegebedarf ermittelt und nach Leistungskomplexen die Grundpflege erbracht.

Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege und Tagespflege ab 2015:

Pflegestufe   Pflegegeld   Pflegesachleistungen   Tagespflege   Kombination*   Zusätzliche
Betreuung
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123 € 231 € 231 € 408 € 208 €
Pflegestufe 1 244 € 468 € 468 € 824 € 104 €
Pflegestufe 1  (mit Demenz) 316 € 689 € 689 € 1.191,50 € 208 €
Pflegestufe 2 458 € 1.114 € 1.144 € 1.930 € 104 €
Pflegestufe 2 (mit Demenz) 545 € 1.298 € 1.298 € 2219,50 € 208 €
Pflegestufe 3 728 € 1.612 € 1.612 € 2.782 € 104 €
Pflegestufe 3 (mit Demenz) 728 € 1.162 € 1.162 € 2.782 € 208 €
Härtefall 1.995 €

*Kombinationsleistung 50% Pflegesachleistung + 50% Pflegegeld + Tages/Nacht-Pflege

Erläuterung:
Pflegegeld: Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst beschaffte Pflegekraft vergüten kann.
Pflegesachleistung: Pflegesachleistung heißt, dass professionelle Pflegekräfte die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.
Tagespflege: Tagespflege ist ein wichtiger Baustein der teilstationären Pflege. Die teilstationäre Pflege ist das richtige Angebot, wenn die Pflege zu Hause nicht gewährleistet werden kann und eine Pflege im Pflegeheim noch nicht nötig ist.
Kombination: Maximaler Anspruch bei der Kombination aus Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Tagespflege. Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, darf 100% nicht übersteigen. Die Tages- oder Nachtpflege kann zusätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Zusätzlicher Betreuungsleistungen: Den Betreuungsvertrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz). Es wird je nach Bedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.

 Pflegestufe Vollstationäre
Pflege
Kurzzeitpflege/
Verhinderungspflege
Zusätzliche
Betreuungsleistung
Pflegestufe 0(mit Demenz) - 1.612 € 208 €
Pflegestufe 1 1.064 € 1.612 € 104 €
Pflegestufe 1 (mit Demenz) 1.064 € 1.612 € 208 €
Pflegestufe 2 1.330 € 1.612 € 104 €
Pflegestufe 2 (mit Demenz) 1.330 € 1.612 € 208 €
Pflegestufe 3 1.612 € 1.612 € 104 €
Pflegestufe 3 (mit Demenz) 1.612 € 1.612 € 208 €
Härtefall 1.612 € 208 €

 Erläuterung:

Vollstationäre Pflege: Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die z. B. in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

Verhinderungspflege: Ist die private Pflegeperson verhindert (Urlaub, Krankheit…), übernimmt die Pflegeversicherung für bis zu 6 Wochen pro Jahr die Kosten einer Ersatzpflege.

Kurzzeitpflege:  Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere bei der Bewältigung von Krisensituationen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Nicht verbrauchte Leistungen in der Verhinderungspflege können für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbeitrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt und auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden.